Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
