Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Analoger Zugang zu Veröffentlichungen im Internet

Jede Person hat das Recht, in landesgesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet bei jenen Behörden Einsicht zu nehmen, welche für die jeweilige Veröffentlichung verantwortlich sind. Die Behörden haben sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten möglich ist.