Anhörungsrechte
Die Landesregierung hat den Steirischen Bergsportführerverband zu hören:
1. vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
2. vor Erlassung folgender Bescheide:
a) Erteilung der Befugnis gemäß ;
b) Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen gemäß ;
c) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht gemäß ;
d) Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule gemäß .
