Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht

(1) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich die Prüfungen nach den bis 7 und Ausbildungskurse nach betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gemäß  ff. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid der Landesregierung, in den erforderlichenfalls auch Ausgleichsmaßnahmen gemäß aufzunehmen sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in der Steiermark () gelten die erforderlichen Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.

(3) Der Steirische Bergsportführerverband ist von der Entscheidung über die Anerkennung und über das Vorliegen eines europäischen Berufsausweises in Kenntnis zu setzen.