Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.

(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich absolviert haben oder deren Ausbildung im Sinne des anerkannt ist.

(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.