Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist an den Bergsportverband zu richten.

(2) Zur Canyoningführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach erfüllen und einen vom Bergsportverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern an einer Schule zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen/Bewegungserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis () nachgewiesen haben.

(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist vom Bergsportverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.