Abschnitt II
Errichtung der Berufsschulen
Begriff
Unter Errichtung einer Berufsschule ist der Rechtsakt ihrer Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage (Schulsitz) zu verstehen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt II
Errichtung der Berufsschulen
Begriff
Unter Errichtung einer Berufsschule ist der Rechtsakt ihrer Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage (Schulsitz) zu verstehen.