Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018