Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bedarfs- und Entwicklungsplan

Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;

2. eine regionale Versorgung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024