Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt () sowie die Mietzinsbeihilfe () sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt () sowie die Mietzinsbeihilfe () sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023