Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beginn der Hilfeleistung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt () sowie die Mietzinsbeihilfe () sind ab Antragstellung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023