Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war () oder

b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises () ist;

3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach oder 33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach verliehen wird.