Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung hat ein Nominierungskomitee einzuberufen, welches nach seiner Zusammensetzung Gewähr für die wissenschaftliche Abdeckung der aktuellen Problemstellung bietet.

– Das Nominierungskomitee soll sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten von Forschung und Wirtschaft zusammensetzen.

– Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung bestellt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die Mitglieder des Nominierungskomitees.

– Das Nominierungskomitee kann sich eine Geschäftsordnung geben.

– Das Nominierungskomitee kann zur Unterstützung seiner Arbeit über seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden eine externe Fachgutachterin/einen externen Fachgutachter zur Beratung als außerordentliches Mitglied beiziehen, der/dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.

– Den Mitgliedern des Nominierungskomitees obliegt zunächst die eigenständige Akquisition von Bewerbungen sowie die Entgegennahme der eingereichten Bewerbungen

– Sodann fasst das Nominierungskomitee in kollegialer Sitzung den Beschluss über die Auswahl der Preisträgerin/des Preisträgers, der der Steiermärkischen Landesregierung zur Verleihung vorgeschlagen wird.

– Das Nominierungskomitee fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Nominierungskomitees verfügt über ein Dirimierungsrecht.

– Die Mitgliedschaft im Nominierungskomitee ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Reisekostenvergütungen für nicht am Sitzungsort wohnende Mitglieder des Nominierungskomitees sowie für externe Fachgutachterinnen/Fachgutachter sind nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften für Reisegebühren vom Land zu leisten.