Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991