Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung ( und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im , b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird ().

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008