Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte
Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung ( und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im , b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird ().
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 41/2008
