Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Stadt Graz zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der in der Gemeinde wohnhaften Migrantinnen/Migranten zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß der Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014