Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung ihrer Interessen ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag ( Gemeindewahlordnung Graz 1992).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007