Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher
Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
