Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher

Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991