Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

. (1) Die Erhebungen über die Anbaufläche und die pflanzliche Erzeugung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage V Spalte D über ein Erntejahr, erstmals über das Erntejahr 2025, durchzuführen.