Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftserteilung

. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.