Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auswahl der Stichprobe

. Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.