Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

1. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/4 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m²;

2. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/5 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m².

Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.