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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 24/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

1. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/4 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m²;

2. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/5 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m².

Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.