Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 990/3, 1494, 1495, 1496 und 1998 KG 56518 Hallwang I für Handelsgroßbetriebe () wie folgt zulässig:

1. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 17 Abs 10 lit a) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m²;

2. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte (§ 17 Abs 10 lit c) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m².