Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung ist für alle gemäß (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009 idF BGBl. II Nr. 66/2026, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.

(2) Anbieter und Betreiber gemäß haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle () unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.