Anwendungsbereich
. (1) Diese Verordnung ist für alle gemäß § 18 Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009 idF BGBl. II Nr. 66/2026, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.
(2) Anbieter und Betreiber gemäß § 124 Abs. 7 TKG 2021 haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle (§ 4 Z 30 TKG 2021) unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.
