In- und Außerkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des und des mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt mit Ausnahme des die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.
(2) tritt mit Ablauf des 21. März 2019 in Kraft.
(3) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, außer Kraft.
