Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach zu besorgen.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen. Dafür ist die schriftliche Prüfung samt Musterlösung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu übermitteln.

(4) Zwischen dem letzten Tag des Lehrgangs und der schriftlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018, LGBl. Nr. 54/2025