Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:

a) Personenstandsrecht,

b) Grundzüge des Ehe-, eingetragene Partnerschafts-, Kindschafts- und Obsorgerechtes,

c) Namensrecht,

d) Grundzüge des internationalen Privatrechtes und der Beglaubigung von Urkunden,

e) Staatsbürgerschaftsrecht,

f) Grundzüge des Gebühren- und Abgabenrechts des Bundes und des Landes,

g) Verwaltungsverfahrensrecht,

h) Grundzüge des Fremdenrechts.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025