Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

Geschäftsbedingungen

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.