Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.