Befreiung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.