Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Generalteilung mit anschließender Spezialteilung

Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.