Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen

(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung zu verfügen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen (Geldausgleiche) sind die Bestimmungen des , hinsichtlich der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.