Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016