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Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.