.
Die im bezeichneten Personen sowie diejenigen:
a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
können unter den im für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.
