Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.