Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Andere Unterrichtsanstalten als die im gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgend einer militärischen Frage beschäftigen.

Beachte: Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) ( bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).