Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IV.

Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.

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Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.

Beachte: Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) ( bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).