Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
