Vom Grenzpunkt XII/14 bis zum Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Ungarischen Volksrepublik ist der Verlauf der Staatsgrenze durch die Beschlüsse, die ein Grenzregelungsausschuß im Jahre 1922 hierüber auf Grund des Artikels 27 Punkt 5 und der , 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gefaßt hat, bestimmt und durch des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
