Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 16 – drei Blätter)

bestimmt.

Beachte: Verfassungsbestimmung