Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 177b L-DBR, wenn

1. sie im Ausland wohnen,

2. es der Beamtin/dem Beamten oder ihren/seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3. die Beamtin/der Beamte vor ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.