Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung der Kurse

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.