Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.
