Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der , 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
