Bevollmächtigter
. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß und der technischen Unterlagen gemäß für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
2. die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des auf begründetes Verlangen der Behörde;
3. das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
(2) Die Herstellerpflichten gemäß und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
