Pflichten des Herstellers
. (1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
(2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
1. die technischen Unterlagen gemäß zu erstellen,
2. die Konformitätsbewertung gemäß durchführen zu lassen,
3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
4. eine EU-Konformitätserklärung gemäß auszustellen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß und die EU-Konformitätserklärung gemäß zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(4) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
