Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die von der Gemeinde (dem als Gesundheitssprengel gebildeten Gemeindeverband) dem Sprengelarzt als Bestandteil seiner Bezüge (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) zu entrichtenden Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen werden in jener Höhe festgesetzt, die sich aus dem Tarif der Anlage ergibt.

(2) Auf die unter A bis D des Tarifes ausgewiesenen Gebühren hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei dem Erkrankten um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die in öffentlicher Fürsorge steht oder mittellos ist.