Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einheit für kleine operative Eingriffe

(1) In Einheiten für kleine operative Eingriffe sind folgende Bereiche einzurichten:

a) Eingriffsraum und

b) Personalumkleide.

(2) Falls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Funktionsbereichen nicht möglich ist, sind zusätzlich folgende Bereiche erforderlich:

a) Geräte- und Lagerraum,

b) Raum für Geräteaufbereitung,

c) Entsorgungsbereich und

d) Patientenwartebereich.

(3) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.