Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tagesklinischer Operationsbereich

(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten:

a) Operationsraum,

b) Vorbereitungs-/Übergabebereich,

c) Waschraum,

d) Umkleideraum für das Personal,

e) Geräte- und Lagerraum,

f) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,

g) Arbeitsraum unrein,

h) Entsorgungsbereich,

i) Patientenwartebereich mit WC,

j) Patientenumkleide mit versperrbaren Garderobeschränken und

k) Ruhe- oder Aufwachbereich.

(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.