Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen, sind von den Bestimmungen des ausgenommen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spielapparate, die überwiegend sportlichen Zwecken dienen, vom Geltungsbereich des ausnehmen.
